
Die Kantonsverfassung enthält Grundsätze zu den kantonalen Behörden - Kantonsrat, Regierungsrat, Gerichte - und zahlreiche Organisations- und Verfahrensvorschriften. Die Verfassung und die kantonalen Organisationsgesetze sind stark miteinander verwoben. Besonders im Parlamentsrecht finden sich zahlreiche Verweise auf das Verfassungsrecht und Wiederholungen und Konkretisierungen von verfassungsrechtlichen Festlegungen.
Mit der Botschaft B 32 schlug der Regierungsrat dem Kantonsrat vor, in denjenigen Fällen die Organisationserlasse und die Organisationsbestimmungen von Gesetzen anzupassen, in denen die Verfassung
direkt eine organisationsrechtliche Festlegung trifft (z.B. Mindestquorum § 42 Abs. 2 KV),
ein Rechtsinstitut einführt oder abschafft (z.B. Einführung des Referendums der Gemeinden § 25 Abs. 1 KV)
oder die Verwendung eines bestimmten Rechtsbegriffs oder einer Behördenbezeichnung vorgibt.
Hinzu kommt die Übernahme von bisher geltendem Verfassungsrecht in das Gesetzesrecht, welches in der neuen Verfassung nicht mehr enthalten ist, dessen Bestand aber weiterhin nötig ist oder zur Verdeutlichung von Inhalt oder Systematik eines Gesetzesregelung beitragen kann (sog. Herabstufung von altem Verfassungsrecht).
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In spätere Vorlagen zur Anpassung an die neue Kantonsverfassung zu verweisen waren Rechtsetzungsaufträge, die wegen ihres Inhalts ein eigenständiges Gewicht haben und einer politischen Abstützung durch ein Vernehmlassungsverfahren bedürfen, insbesondere
die Schaffung des Kantonsgerichtes (§ 63 KV)
und die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften (§ 79 Abs. 2 KV).
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Der Kantonsrat hat die Vorlage B 25 am 19. März 2012 beraten. Die Zweitberatung folgt in der Maisession.

