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Öffentlichkeitsprinzip


Soll die Zugänglichkeit zu amtlichen Dokumenten erleichtert werden? Das sogenannte Öffentlichkeitsprinzip verleiht jeder Person das Recht, amtliche Akten einzusehen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das Recht auf Zugang wird nur eingeschränkt oder erweigert, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


Heute hat die Behörde die Verschwiegenheit und das Amtsgeheimnis zu beachten. Einsichtsrechte bestehen praktisch nur


Das Öffentlichkeitsprinzip definiert das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgerinnen und Bürgern neu. Verschiedene Kantone haben das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt (vgl. Art. 17 Abs. 3 Kantonsverfassung [KV] Bern). Einige Kantone kennen ein "kleines" Öffentlichkeitsprinzip: Sie lassen die Einsichtnahme in alle Akten zu, die einer Vorlage im Kantonsparlament zugrunde lagen (vgl. § 72 der KV AG und § 55 KV BL).


Im Vernehmlassungsentwurf werden die Abgabe von Information und die Einsichtnahme in amtliche Aufzeichnungen als zwei Seiten der gleichen Medaille behandelt. Einerseits sollen die kantonalen Behörden rechtzeitig über ihre Ziele und Tätigkeiten informieren (§ 51 Abs. 1 VE). Im amtliche Akten soll andererseits im Rahmen einer auszuarbeitenden gesetzlichen Regelung Einsicht genommen werden können (§ 51 Abs. 2 und 3).


In der Verfassungskommission überwog die Ansicht, das Öffentlichkeitsprinzip berge mehr Chancen als Risiken.



Argumente zur Diskussion


Für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips



Gegen die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips



www.neueverfassung.lu.ch/August 2004



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