
Soll die Zugänglichkeit zu amtlichen Dokumenten erleichtert werden? Das sogenannte Öffentlichkeitsprinzip verleiht jeder Person das Recht, amtliche Akten einzusehen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das Recht auf Zugang wird nur eingeschränkt oder erweigert, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Heute hat die Behörde die Verschwiegenheit und das Amtsgeheimnis zu beachten. Einsichtsrechte bestehen praktisch nur
aufgrund spezialgesetzlicher Grundlagen (z.B. im Baubewilligungsverfahren),
im Rahmen des Datenschutzes (Daten über die eigene Person),
in Rechtsverfahren (Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) oder
aus Anlass von staatlicher Information und Kommunikation.
Das Öffentlichkeitsprinzip definiert das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgerinnen und Bürgern neu. Verschiedene Kantone haben das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt (vgl. Art. 17 Abs. 3 Kantonsverfassung [KV] Bern). Einige Kantone kennen ein "kleines" Öffentlichkeitsprinzip: Sie lassen die Einsichtnahme in alle Akten zu, die einer Vorlage im Kantonsparlament zugrunde lagen (vgl. § 72 der KV AG und § 55 KV BL).
Im Vernehmlassungsentwurf werden die Abgabe von Information und die Einsichtnahme in amtliche Aufzeichnungen als zwei Seiten der gleichen Medaille behandelt. Einerseits sollen die kantonalen Behörden rechtzeitig über ihre Ziele und Tätigkeiten informieren (§ 51 Abs. 1 VE). Im amtliche Akten soll andererseits im Rahmen einer auszuarbeitenden gesetzlichen Regelung Einsicht genommen werden können (§ 51 Abs. 2 und 3).
In der Verfassungskommission überwog die Ansicht, das Öffentlichkeitsprinzip berge mehr Chancen als Risiken.
Für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips
Transparenz geschaffen
Das Öffentlichkeitsprinzip schafft Transparenz, die eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung demokratischer Rechte ist.
Bürger erhalten Recht
Mit dem Öffentlichkeitsprinzip erhält jedermann das grundsätzliche Recht, Informationen einzusehen. Derjenige, der Einsicht nehmen will, muss dies nicht begründen, sondern die Verwaltung hat die allfällige Verweigerung zu begründen.
Öffentlichkeitsprinzip behindert Staat nicht
Der Umfang und das Verfahren ist durch Gesetz zu regeln, womit eine praktikable Lösung geschaffen werden kann, welche die staatliche Tätigkeit nicht behindern wird.
Gegen die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips
Kaum genutzt
Am Beispiel des Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Bern zeigt sich, dass das Einsichtsrecht in amtliche Aufzeichnungen kaum genutzt wird.
Zuviel versprochen
Mit dem Öffentlichkeitsprinzip wird zwar ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht eingeführt, das Gesetz wird aber eine Reihe von Aktenbeständen vom Einsichtsrecht auszunehmen haben (z.B. Entwürfe von Behörden, Gerichtsakten). Im Ergebnis ist nichts gewonnen.
Öffentlichkeitsprinzip erhöht Aufwand
Vor der Einsichtnahme hat eine Behörde die Akten zu sichten, um zu entscheiden, ob die Einsicht wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen verweigert wird. Das Öffentlichkeitsprinzip erhöht den administrativen Aufwand und bringt Rechtsverfahren mit sich.
www.neueverfassung.lu.ch/August 2004

